Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Pier 7 Foods Import GmbH – nachfolgend „Auftraggeber“. (GF: Harald Hamster-Egerer, AG München, HRB 11 96 80, USt-IdNr.: DE 192108360).


I. Anwendungsbereich
  1. Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle durch den Auftraggeber beauftragten Leistungen von Unternehmen/Unternehmern (§14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und den sich hieraus ergebenden Rechtsverhältnissen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen gleicher Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und seiner Zulieferer wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis durch den Auftraggeber, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftraggeber stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch für alle vorformulierten Bestimmungen, auf die sich der Auftragnehmer beruft oder auf die er in seinen Angeboten, einer Bestellannahme oder sonstigen Unterlagen oder Gesprächen hinweist.
II. Vertragsschluss / Leistungsort / Vertretung / Mitwirkung
  1. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer oder Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zu-stande. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen an, so ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung kann der Auftrag-geber das Vertragsangebot des Auftragnehmers innerhalb von 30 Tagen annehmen.
  2. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
  3. Davon abweichend gilt als Annahme der Bestellung auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
  4. Die zur Pier 7 Foods Group gehörenden Unternehmen (Pier 7 Foods Handels GmbH, Wien; Unternehmen der BidCorp-Gruppe), können einem Vertrag mit dem Auftragnehmer beitreten oder aus dem Vertrag austreten, wenn die verbleibenden Auftraggeber deren Pflichten übernehmen. Zwischen den zur Pier 7 Foods Group gehörenden Unternehmen können die Verträge des Auftraggebers auch übertragen werden. Soweit dem Auftragnehmer der Beitritt, Austritt oder die Übertragung nicht zumutbar ist, kann dieser den Vertrag jeweils kündigen.
  5. Ist kein abweichender Leistungsort vereinbart, ist dies der Sitz des Auftraggebers.
  6. Der Auftragnehmer ist zur Vertretung des Auftraggebers nicht berechtigt es sei denn, dies wurde ausdrücklich und in Schrift- oder Textform vereinbart. Auch wenn eine solche Vollmacht zur Vertretung des Auftraggebers erteilt wurde, umfasst diese In-sich-Geschäfte nur, wenn Sie eine entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu enthält und dabei die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.
  7. Etwaige Beistellungen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden.
III. Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers / Subunternehmer
  1. Die Leistungen des Auftragnehmers sind fachgerecht und unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Regeln und aktuellen Standes der einschlägigen Wissenschaft und Technik sowie der gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Fachnormen zu erbringen.
  2. Er verpflichtet sich, nur handelsübliche Ware zu liefern, die den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und denen der Europäischen Union entsprechen, sowie den in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen.
  3. Bei Lieferung von Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln oder Bestandteilen solcher, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorgaben der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel in Form ihrer Umsetzung in deutsches Recht mit der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
  4. Bei der Auftragsdurchführung sind durch den Auftragnehmer ausreichend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen.
  5. Bei ökologisch/biologisch gewonnenen Lebensmitteln hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a und b der VO (EWG) 2092/91 gemeldet, registriert und dem Kontrollverfahren unterstellt ist, sowie auf Anforderung die Kontrollstelle identifizieren und über die Ergebnisse der Kontrollbesuche berichten.
  6. Der Auftragnehmer bestätigt rechtsverbindlich, dass alle gelieferten Produkte weder aus GVO (gentechnisch veränderte Organismen) bestehen, noch GVO enthalten und gemäß den aktuellen EU Gesetzen über genmanipulierte Organismen nicht deklarationspflichtig sind.
  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die lebensmittelrechtliche Konformität des Produktes auf Anforderung des Auftraggebers hin auf eigene Kosten durch Zertifikate oder zeitnahe Zertifikate oder Gutachten qualifizierter Sachverständiger zu belegen.
  8. Die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen oder deren Teile durch Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, welche nicht unbillig verweigert werden darf, zulässig. Dabei hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers sicherzustellen, dass eine Untervergabe an weitere Nachunternehmer (Sub-Subunternehmer) ausgeschlossen ist und dieses Einsatzverbot in der gesamten Kette aller weiteren Nachunternehmer eingehalten wird.
  9. Nur der Auftragnehmer ist den von ihm eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern gegenüber weisungsbefugt, eine Eingliederung dieses Personals in den Betrieb des Auftraggebers oder eines Unternehmens der Pier 7 Group erfolgt nicht, wofür der Auftragnehmer Sorge trägt. Gleichwohl haben sich Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers an Sicherheitsvorgaben und Datenschutzvorgaben des Auftraggebers zu halten, wenn diese im Betrieb des Auftraggebers eingesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften und Richtlinien werden dem Auftragnehmer auf Anfrage durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, dem Auftragnehmer obliegt es, für deren Einhaltung zu sorgen.
  10. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Regelungen, insbesondere der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, der Tarifverträge und Branchentarifverträge, des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohnes einschließlich der Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung verpflichtet. Ausländische Arbeitnehmer dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind, welche zeitlich und räumlich die auszuführenden Arbeiten nach dem Vertrag mit dem Auftraggeber umfassen. Der Auftragnehmer steht auch dafür ein, dass jeder seine Subunternehmer und weitere Nachunternehmer in der gesamten Kette diesen Anforderungen genügen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche diese aufgrund eines Verstoßes gegen solche Bestimmungen durch den Auftragnehmer oder seiner Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.
  11. Alle Leistungen sind zum vereinbarten Termin am vereinbarten Leistungsort zu erbringen. Vorablieferungen von Speditionsware sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
  12. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaig unzureichende Mitwirkungen des Auftraggebers unverzüglich schriftlich oder in Textform zu rügen. Andernfalls kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung berufen.
IV. Besondere Leistungspflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Anforderung hin ein Mustersatz sowie eine Bestellliste aller Marketingmaterialien kostenlos zur Verfügung, die vom Auftraggeber für das Produkte erstellt wurde, soweit vorhanden.

Zur Produkteinführung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anforderung hin kostenloses Marketingmaterial sowie eine Unternehmenspräsentation mit ausformulierter Boilerplate zur verfügen, soweit vorhanden und mit übertragbaren Rechten versehen ist.

Der Auftraggeber erwartet von seinen Industriepartnern Unterstützung bei Messen und Veranstaltungen in Form von unentgeltlicher personeller Unterstützung, der Bereitstellung von Musterware für Verkostungsproben sowie einer finanziellen Beteiligung, deren Höhe je nach Art der Veranstaltung abzustimmen ist.

V. Verpackung / Kennzeichnung
  1. Bei Lebensmitteln müssen Versandart und Verpackung allen in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung –LMIV) entsprechen.
  2. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Verpackungen/Aufmachungen den genannten Vorschriften entsprechen, anderenfalls gehen hierdurch dem Auftraggeber entstehenden Kosten, soweit gesetzlich möglich, zu Lasten des Auftragnehmers.
  3. Wird der Auftraggeber wegen Verletzung unvollständiger Kennzeichnung oder wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die Kennzeichnung und die Erzeugnisse des Auftragnehmers zurückzuführen ist, dann ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Auftragnehmer insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als er durch seine Kennzeichnung der Erzeugnisse bedingt ist.
  4. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer VII ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftraggeber durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
  5. Die Vertragsprodukte werden, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in der von dem Auftraggeber vorgegebenen Aufmachung, immer jedoch mit der vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Deklaration abgepackt und gekennzeichnet.
  6. Satz- und Reprokosten für erforderlich werdende Erstellung oder Änderungen von Reinzeichnungen für das Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Verpackungsauflagen oder erforderliche Neuauflagen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber in Auftrag gegeben werden.
  7. Technisches Material, wie beispielsweise Verpackungsmaterial, welches direkt in Kontakt mit dem Produkt kommt, sowie Non-Food-Artikel müssen den Vorschriften der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Auftragnehmer hat dies auf Anforderung des Auftraggebers durch Zertifikate oder Gutachten zu belegen.
  8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei allen Artikeln, die über GTIN (Global Trade Item Number) verfügen können, eine GTIN vorgesehen wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, eine GTIN-Umstellung mindestens 4 Wochen vor Auslieferung der Artikel dem Auftraggeber zu melden.
VI. Lieferbedingungen / Gefahrübergang
  1. Die Lieferung erfolgt an die in dem Vertrag genannte Lieferanschrift bzw. an den genannten Erfolgsort, ist ein solcher nicht genannt, erfolgt die Lieferung an den Geschäftssitz des Auftraggebers.
  2. Es gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Lieferfristen. Diese sind verbindlich. Sind solche nicht vereinbart worden, erfolgt die Lieferung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen.
  3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr einer Übersendung/Lieferung an den Auftraggeber, auch dann, wenn die Übersendung durch den Auftraggeber gewünscht wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten wegen Verschlechterung oder Untergang der Sache auf dem Lieferweg, werden in Höhe der vom Auftragnehmer ersetzten Schäden an diesen abgetreten.
  4. Umfasst die Lieferung Materialien oder Gegenstände, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, da von ihnen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können, übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein vollständig ausgefülltes EU-Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 (REACH) in der jeweils gültigen Fassung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt.
  5. Die Anmeldung des Dualen Systems/Grünen Punktes und vergleichbare Systeme erfolgt seitens des Auftragnehmers.
  6. Generell ist die Reise- oder Transporttemperatur die optimale Lagertemperatur einer Ware, die einzuhalten ist, um eine maximale Lagerfähigkeit zu erreichen. Die Kenntnis der optimalen, warenspezifischen Temperaturen wird vorausgesetzt, bei Nichtkenntnis können diese bei dem Auftraggeber erfragt werden. Diese Temperaturen dürfen nicht unter- oder überschritten werden.
  7. Der Auftragnehmer garantiert, sofern er Tiefkühlkost und Speiseeis liefert, unter Beachten der gültigen Gesetze und Vorschriften und insbesondere unter Einhaltung der Mindesttemperatur von -18°C ohne Unterbrechung der Tiefkühlkette zu lagern, zu transportieren und zu liefern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ware nicht durchgängig ausreichend gekühlt ist bzw. wurde, ist der Auftraggeber zur Verweigerung der Annahme berechtigt.
  8. Die Beweislast für die ununterbrochene Einhaltung jedweder Mindesttemperatur bis zur Abnahme der Ware durch den Auftraggeber obliegt auch im Falle der Annahme der Ware dem Auftragnehmer. Jegliche Folgen aus der Nichteinhaltung der Kühlkette gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  9. Der Auftragnehmer ist in dem Falle, dass die Ware durch den Auftraggeber auf Grund obigen Sachverhalts verweigert und nicht abgenommen wird, verpflichtet, binnen einer Woche ab Abnahmeverweigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die beanstandete Ware ununterbrochen unter Einhaltung der Mindesttemperatur gelagert und transportiert hat. Dessen Beurteilung ist für die Parteien maßgebend, die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu tragen.
  10. Waren, die auf Transportbehältern (Euro-Paletten, UK Standard-Paletten, H1, Chep u.a.) angeliefert werden sollen, müssen auf einwandfreien und tauschfähigen Transportbehältern geliefert werden. Andere als die mit der Ware gelieferten Transportbehälter oder beschädigte Transportbehälter belastet der Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis an den Auftragnehmer zurück.
  11. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die Ware mit Transportetiketten in deutscher Sprache mit GS1-128 (früher EAN 128) versehen ist.
  12. Bei den vereinbarten Lieferterminen handelt es sich um verbindliche Fixtermine im Sinne des § 375 HGB. Ist die Einhaltung der fixen Lieferfrist bzw. Liefermöglichkeit in Frage gestellt, so ist der Auftragnehmer – unabhängig von seiner Verpflichtung zur Lieferung zu dem angegebenen Termin – zur unverzüglichen fernschriftlichen oder schriftlichen Mitteilung verpflichtet. Die Benachrichtigung ist auch erforderlich im Falle von höherer Gewalt. Die Mitteilung über die Nichteinhaltung des Liefertermins dient der internen Disposition des Auftraggebers, insbesondere im Hinblick auf anderweitige Zukäufe gem. § 376 HGB.
  13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Rechnungen an die von uns angegebene Adresse niemals offen oder zusammen mit der Lieferung zu schicken. Dabei hat er die Bestellnummer, Artikelnummern und die Mengeneinheiten des Auftraggebers anzugeben. Lieferscheine, Frachtpapiere und Rechnungen müssen in Deutsch oder Englisch sein.
  14. Fehlen auf den Lieferscheinen die Angaben zu den Bestellnummern des Auftraggebers, so ist dieser berechtigt, pro Lieferschein € 50.- für administrative Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen.
  15. Zahlungen des Auftraggebers erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen. Soweit keine Zahlungsfrist gesondert vereinbart wird, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der bestellten Ware.
VII. Mängel / Haftung des Auftragnehmers
  1. Der Vertragspartner hat dem Auftraggeber die bestellten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Verfügung zu stellen. Als Mangel gilt auch eine Abweichung von der zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikation der Ware. Bei offenkundigen Mängeln, die ohne Laboruntersuchung feststellbar sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 48 Stunden ab Anlieferung eine fernschriftliche Mängelrüge zu senden. Sonn- und Feiertage sowie Samstage zählen bei der Bemessung der 48 Stunden nicht mit. Der Auftraggeber ist berechtigt, Mängel – ohne Verlust weitergehender Rechte – auch zu einem späteren Zeitpunkt zu rügen, wenn diese erst später durch uns oder die weitergehenden Abnehmer erkannt oder im Rahmen lebensmittelrechtlicher Kontrollen festgestellt werden und die Mängel nicht offenkundig sind.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Waren zu liefern, deren Mindesthaltbarkeitsdatum kürzer ist, als die bereits von ihm zuvor gelieferte Ware (FIFO) ausgewiesen hat. Andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
  3. Mängelrügen gelten auch dann als rechtzeitig angezeigt, wenn der Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Reklamation eines Kunden oder einer lebensmittelrechtlichen Überprüfung bzw. Beanstandung die Mängelrüge an den Auftragnehmer absendet und der Mangel nicht offenkundig war.
  4. Maßgebend für die Beurteilung der Qualität der gelieferten Ware sind die von dem Auftraggeber genommenen Stichproben. Ergeben diese Mängel, so wird vermutet, dass die gesamte Warenpartie mangelhaft ist. Der Auftraggeber ist in diesem Falle berechtigt, die gesamte Warenpartie zurückzugeben bzw. die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferung mangelhafter Ware geltend zu machen. Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
  5. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Ware oder Teile hiervon nicht mangelbehaftet sind.
  6. Für den Fall, dass der Auftraggeber Waren oder Teile von Waren reklamiert, die Annahme verweigert oder bereits angenommene Waren zurückgibt, ist der Auftragnehmer unabhängig von der Berechtigung der Reklamation verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufs oder im Falle jeder sonstigen Verwertung der Ware, jegliche Hinweise auf den Auftraggeber von der Verpackung zu entfernen und ihm darüber auf Anforderung einen Nachweis zu liefern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obige Verpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber eine von ihm nach billigem Ermessen zu Bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Billigkeit der Vertragspartner durch das sachlich und örtlich zuständige Landgericht überprüfen lassen kann.
  7. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Auftragnehmer stehen dem Auftraggeber die gesetzlich vorgesehenen Rechte insbesondere nach HGB und BGB zu. Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
  8. Sollte es seitens des Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu Lieferausfällen oder Verzögerungen der gesamten oder von Teilen der Lieferung kommen, so ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Bestellwertes, hilfsweise in vom Gericht festzusetzender Höhe, des von dem Ausfall oder der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Vertreten müssen der Auftragnehmer wird vermutet. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er den Lieferausfall oder die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat.
  9. Lebensmittel, die bei Wareneingang offensichtliche Mängel haben mit der Gefahr lebensmittelrechtlicher, insbesondere gesundheitlicher Probleme oder der Kontamination anderer Lebensmittel können von dem Auftraggeber ab Kenntnis auf Kosten des Auftragnehmers entsorgt werden. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
  10. Können die Parteien sich binnen einer Frist von einer Woche ab Absendung der Mängelrüge durch den Auftraggeber – mit Ausnahme einer von ihm beanstandeten Nichteinhaltung der Mindesttemperatur über das Bestehen eines Mangels nicht einigen, so ist ein neutraler Sachverständiger als Schiedsgutachter hinzuzuziehen. Seine Beurteilung ist für beide Parteien maßgebend, die Kosten der Begutachtung haben die Parteien in analoger Anwendung des § 91 ZPO ggf. anteilig zu tragen.
  11. Für den Fall, dass der Vertragspartner dem Vorschlag des Auftraggebers bezüglich des Sachverständigen nicht ausdrücklich widerspricht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Schiedsgutachter selbst zu benennen. Es muss sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aber um einen Sachverständigen, der bei einer öffentlichen Gesundheitsbehörde tätig ist, handeln.
  12. Widerspricht der Auftragnehmer diesem Vorschlag, so hat die für den Sitz des Auftraggebers zuständige Industrie- und Handelskammer die Person des Sachverständigen auf Antrag einer der beiden Parteien verbindlich zu bestimmen.
VIII. Haftung des Auftraggebers
  1. Die Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach den nachfolgenden Regelungen. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen, die über diese Regelungen hinausgehen, bleiben unberührt.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftraggeber unbeschränkt.
  3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftraggeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftraggebers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
IX. Gewährleistung
  1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Fehlerfreiheit der vertraglichen Leistung gemäß den nachfolgenden Bedingungen und sofern darin nicht geregelt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen:
  2. Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  3. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache.
  4. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
  5. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Insbesondere darf die Ausübung der Nutzungsrechte, zu deren Einräumung sich der Auftragnehmer verpflichtet hat, nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von solchen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt auf eigene Kosten deren Abwehr, erfolgt dies nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, bleiben dem Auftraggeber alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von den Kosten für berechtigte Abwehrmaßnahmen des Auftraggebers frei.
  6. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen. Die Frist beginnt im Falle eines Werkvertrages mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
  7. Die Verjährung der Mängelansprüche wird durch eine Mängelrüge des Auftraggebers bis zur Mängelbeseitigung gehemmt. Die Hemmung endet jedoch zwei Monate nach Zugang einer Erklärung des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform, dass der Mangel beseitigt sei oder kein Mangel vorliege.
  8. Für den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Waren-Eingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine spätere Abnahme vereinbart ist, bestehen keine Untersuchungspflichten. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu erwarten ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Menge bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftragnehmer eingeht.
X. Preise / Zahlungsbestimmungen
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die vereinbarten Produkte zu den vereinbarten Preisen zu liefern. Bei Nachbestellungen bzw. Abrufen ohne besondere Angaben gelten gleichfalls die vereinbarten Preise und Bedingungen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, nach Vertragsschluss seinen Preis zu erhöhen.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich verzollt und versteuert, ohne MwSt., frei dem von uns bestimmten Lager (einschließlich der Verpackung und Kartondeklaration aufpalettiert.
  3. Der Auftragnehmer trägt die Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Ladungssicherung, Versicherungen und sämtlichen sonstigen Nebenkosten der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  4. In dem Vertrag ist die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, andernfalls verstehen sich die Preise jeweils einschließlich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Kostenvoranschläge, Angebote, Vorstellungen, Ausarbeitung von Angeboten und Präsentationen zu Angeboten der Auftragnehmer erfolgen unentgeltlich, es sei denn, eine Vergütung hierfür wurde ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart.
  6. Jede von der Bestellung abweichende Vergütung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen des vorherigen ausdrücklichen Hinweises des Auftragnehmers, dass und in welcher Höhe solche mit Durchführung der Leistung entstehen. Ansonsten sind Nachforderungen über die in der Bestellung ausgewiesenen Preise hinaus ausgeschlossen.
  7. Zahlungen werden 30 Tage nach Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren und den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers beim Auftraggeber fällig. Die Fälligkeit setzt – soweit keine Vorkasse vereinbart wurde – die vollständige und mangelfreie Lieferung der vereinbarten Ware voraus. Vereinbarte Teilzahlungen werden frühestens mit der vollständigen Erbringung der jeweiligen Teilleistung fällig.
  8. Vorkasse, Teil- oder Abschlagszahlungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden. Die Teil- und Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
XI. Weiterverkaufsrecht / Produktschutz
  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
  2. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er die Vorschriften zum Produktschutz (Food Defense) zu beachten hat.
XII. Geheimhaltung / Datenschutz
  1. Beide Auftragnehmer verpflichten sich, Stillschweigen über die von uns getätigten Bestellungen und Vertragsabschlüsse zu bewahren und insbesondere Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen keine Kenntnis über Umfang und/oder Art der gelieferten Waren und Gegenstände, deren Zusammensetzung sowie deren Verwendung zu geben. Für Erfüllungsgehilfen und Agenten gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an Konzernunternehmen oder Unternehmen aus der Unternehmensgruppe. Die Vertragspartner haben sich aber gegenseitig über die erfolgte Weitergabe innerhalb der Gruppe oder des Konzerns zu informieren.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die dem Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren; die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits offenkundig waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch den Auftragnehmer herrührt; die der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat; die der Auftragnehmer rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen; die der Auftragnehmer selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt hat; die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Auftragnehmer.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
  4. Sämtliche vom Auftraggeber oder seinen Konzernunternehmen erlangten oder im Rahmen des Auftrags erstellten Informationen, Adressen und/oder Arbeitsergebnisse sind vom Auftragnehmer nach Beendigung der Auftragsdurchführung an den Auftraggeber vollständig herauszugeben oder auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen und/oder zu vernichten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Dies betrifft auch sämtliche angefertigten Kopien. Ein Nachweis der vollständigen Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers sind gemäß diesen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
  6. Kann der Auftragnehmer anlässlich seiner Tätigkeit mit bei dem Auftraggeber verarbeiteten personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, so hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber – vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer VIII 7. – eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung abzuschließen, es sei denn, der Auftragnehmer unterliegt einer Berufsverschwiegenheit.
  7. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers weisungsgebunden personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit dem Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten abzuschließen.
  8. Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein, sind diese entsprechend der eigenen Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz zu verpflichten.
  9. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Verlangen – durch Vorlage geeigneter Unterlagen – nach, dass er seine Mitarbeiter auf das Datenschutzgeheimnis verpflichtet hat und ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des hier vereinbarten sowie gesetzlich vorgesehenen Geheimnis- und Datenschutz ergriffen hat.
  10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen seine vorstehend geregelten Pflichten zum Geheimnis- und Datenschutz eine Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen, deren Höhe durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen festgelegt werden kann. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
XIII. Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten / Schutzrechte / Referenzwerbung / Bestellungen
  1. Umfasst die Leistungspflicht des Auftragnehmer die Lieferung, Herstellung oder Überlassung von Materialien oder Arbeitsergebnissen (i.F. Leistung oder Leistungen), an denen Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, oder sonstige (gewerbliche) Schutzrechte bestehen oder durch Eintragung entstehen können und soll der Auftraggeber nach den Regelungen der Bestellung hieran Nutzungs- oder Verwertungsrechte erwerben oder ist ein solcher Erwerb aufgrund der Art des Vertrages, dem Gegenstand der Leistung oder der bei der Bestellung offen gelegten beabsichtigten Verwendungszwecks zu erwarten oder notwendig, so gelten – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung in Schrift- oder Textform – die nachfolgenden Regelungen.
  2. Soweit in dem Vertrag nicht anders geregelt, erwirbt der Auftraggeber zumindest ein nicht ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Leistungen.
  3. Die Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte umfasst immer auch die Berechtigung zur Ausübung der Nutzungsrechte auch durch die Unternehmen der Pier 7 Group oder sonstige Dritte, für Zwecke des Auftraggebers und der Unternehmen der Pier 7 Group und das Recht zur Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte.
  4. Die Einräumung ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte umfasst immer auch das Recht zur Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte sowie das unbeschränkte Recht zur vollständigen oder teilweisen Unterlizenzierung an Dritte sowie das Recht auf Bearbeitung, Umgestaltung und Klammerteilauswertung der Leistung.
  5. Bei Leistungen, die speziell für den Auftraggeber angefertigt werden, insbesondere wenn diese Bestandteil des Corporate Designs des Auftraggebers, seiner Firmenbezeichnung, Markenzeichen oder sonstiger diesem vom Verkehr zugeordneter Gestaltungen sind, gilt die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts als vereinbart, wenn nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für Programmierleistungen die eigens für den Auftraggeber erbracht werden, mit Ausnahme von durch den Auftragnehmer bei Bestellung offen gelegter Open Source Bestandteile der Software.
  6. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform anders vereinbart, erhält der Auftraggeber das unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Leistungen auf sämtliche bekannten und unbekannten Arten zu nutzen und zu verwerten, u.a. die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu bearbeiten, umzugestalten, zu übersetzen, zu verbreiten, zum Abruf bereitzuhalten, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen sowohl über eigene Webauftritte, als auch über beliebige Medien Dritter (wie Zeitung, Magazin, Rundfunk und Fernsehen sowie deren Webauftritten) einschließlich Social Media- und PR-Plattformen oder ähnlicher Webauftritte Dritter. Die durch Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung geschaffenen Leistungsergebnisse dürfen in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen der Leistungen und deren Dokumentationen genutzt und verwertet werden.
  7. Der Auftragnehmer räumt die Nutzungsrechte mit Vertragsschluss dem Auftraggeber ein.
  8. Der Auftragnehmer verzichtet auch im Namen des Urhebers / Leistungsschutzberechtigten auf das Recht, als Urheber im Zusammenhang mit dem Werk genannt zu werden. Die Nennung liegt im Ermessen des Auftraggebers, er ist hierzu berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer verzichtet auch im Namen des Urhebers / Leistungsschutzberechtigten auf den Zugang zum Werkoriginal, sowie allen anderen Arbeitsergebnissen.
  9. Wurden dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Leistungen eingeräumt so ist er allein berechtigt, eintragsfähige gewerbliche Schutzrechte (insb. Patentrechte, Designs, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- und Markenrechte) an den Leistungen zu seinen Gunsten eintragen zu lassen. Ist ein solches Recht bereits eingetragen, so ist dieses auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber in jeder Form bei der Eintragung/Übertragung auf ihn zu unterstützen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass an den Leistungen nur deshalb kein Schutzrecht besteht, da ein solches bisher nicht eingetragen wurde, dem Auftraggeber aber ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen wären, wenn die Eintragung erfolgt wäre.
  10. Die mit der Bestellung vereinbarten Preise enthalten auch die Vergütung für die vorstehenden Rechtseinräumungen, die §§ 32, 32a, 32c UrhG bleiben hiervon unberührt.
  11. Bezieht der Auftragnehmer die Leistungen von Dritten oder setzt er Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen bei der Erstellung der Leistungen ein, so ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von diesen die notwendigen Rechte zur Einhaltung der vereinbarten Rechtseinräumung an den Auftraggeber eingeholt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diese Rechtseinräumungen nachzuweisen.
  12. Der Auftragnehmer haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von solchen Ansprüchen frei.
  13. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Waren, Werkzeuge, Zeichnungen, Pläne, Dokumente oder sonstige Informationen oder Gegenstände (i.F. Beistellungen) zur Verfügung, so verbleiben das Eigentum und sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Beistellungen ausschließlich bei dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, die Beistellungen für die Vertragserfüllung zu verwenden.
  14. Nutzt oder verarbeitet der Auftragnehmer die Beistellungen in einer Art und Weise, dass diese durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Gegenständen in das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmer oder eines Dritten übergeht, so ist der Auftragnehmer spätestens mit Beendigung des Vertrages verpflichtet, dem Auftraggeber das Alleineigentum hieran einzuräumen / zu verschaffen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen auch alle Forderungen an den Auftraggeber ab, die ihm durch eine solche Verwendung der Beistellungen gegen einen Dritten erwachsen, wobei er bis auf Widerruf durch den Auftraggeber berechtigt bleibt, diese Rechte im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages auch im eigenen Namen geltend zu machen. Die Übertragung und Abtretung dieser Rechte nimmt der Auftraggeber hiermit schon jetzt an.
  15. Sämtliche Beistellungen und deren Teile sowie etwaig von diesen erstellten Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen sind mit Beendigung des Vertrages an den Auftraggeber zurückzugeben. Dies gilt nicht im Falle von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Auftragnehmers, die Beistellungen sind in einem solchen Fall nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Wahl des Auftraggebers an diesen herauszugeben oder zu vernichten. Sämtliche Beistellungen sind während Ihres Verbleibs bei dem Auftragnehmer nach Vorgaben des Auftraggebers ansonsten in verkehrsüblicher Art und Weise zu lagern, ggfs. zu warten, sicher aufzubewahren und gegen die Einsichtnahme Unberechtigter zu schützen.
  16. Der Auftragnehmer ist ohne eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, den Namen, das Firmenlogo oder eingetragene Marken oder Muster des Auftraggebers als Referenz zu verwenden.
XIV. Besondere Regelungen bei Werkverträgen
  1. Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg der im Vertrag beauftragten Leistung.
  2. Dem Auftraggeber steht es frei, Änderungen der vertraglichen Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer kann einem solchen Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Führt das Änderungsverlangen zu einem Mehraufwand, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues Vertragsangebot. Die Erbringung der Mehrleistung erfolgt erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages in Schrift- oder Textform, gleichwohl durchgeführte Mehrleistungen werden nicht vergütet. Kommt eine Einigung über das Änderungsverlangen nicht zustande, kann der Auftraggeber den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
  3. Eine Abnahme der Leistung kann frühestens zum vereinbarten Leistungstermin und auch erst verlangt werden, wenn die Leistung abnahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt erst vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde.
  4. Teilabnahmen sind ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die bloße Begutachtung oder Prüfung von (Zwischen-) Ergebnissen, die Freigabe von (Teil-) Zahlungen oder sonstige Handlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen, solang nicht gleichzeitig eine förmliche Abnahme erklärt wird.
  5. Eine förmliche Abnahme liegt nur vor, wenn die Erklärung den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass damit die (Teil-) Leistung als vertragsgemäß anerkannt wird.
  6. Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet.
  7. Bis zur förmlichen Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine vertragliche Leistung einschließlich des zufälligen Untergangs. Ansprüche des Auftragnehmer wegen eines (Mit-) Verschuldens des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt, es gelten insoweit aber die Haftungsregelungen aus Ziffer VII dieser Bedingungen. Wird das ganz oder teilweise fertig gestellte Werk vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so entfällt – vorbehaltlich einer Neuerstellung innerhalb gesetzter Leistungsfristen – der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
  8. Es gelten die in dem Vertrag geregelten Fertigstellungsfristen.
  9. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liegt für den Auftraggeber auch vor, wenn die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmer erkennbar gefährdet wird, insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftragnehmer das Insolvenzverfahren bzw. ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder Tatsachen bekannt werden, die beim Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbstständigkeit begründen oder wenn das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellt wird.
XV. Besondere Regelungen bei Dienstleistungsverträgen
  1. Der Auftragnehmer hat die im Vertrag konkret beauftragte Leistung zu erbringen.
  2. Dem Auftraggeber steht es frei, Änderungen der vertraglichen Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer kann einem solchen Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Führt das Änderungsverlangen zu einem Mehraufwand, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues Vertragsangebot. Die Erbringung der Mehrleistung erfolgt erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages in Schrift- oder Textform, gleichwohl durchgeführte Mehrleistungen werden nicht vergütet. Kommt eine Einigung über das Änderungsverlangen nicht zustande, kann der Auftraggeber den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
  3. Es gelten die im Vertrag vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfristen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in jedem Fall unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liegt für den Auftraggeber auch vor, wenn die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmer erkennbar gefährdet wird, insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftragnehmer das Insolvenzverfahren bzw. ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder Tatsachen bekannt werden, die beim Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbstständigkeit begründen oder wenn das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in einem Statusfeststellungsverfahren festgestellt wird.
XVI. Sonstiges
  1. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für alle aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten wird der Geschäftssitz des Auftraggebers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Der Auftraggeber bleibt aber berechtigt auch am Sitz des Auftragnehmers zu klagen.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an Dritte ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Ein Recht des Auftragnehmers zur Aufrechnung besteht nicht, es sei denn, die Forderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder sie ist rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder entscheidungsreif.
  5. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder entscheidungsreif ist.
  6. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.